Satzung des Schachbezirks Herne-Vest -> Satzung als pdf
§ 1 Der Verein
Der Verein führt den Namen „Schachbezirk Herne-Vest“ (SBHV).
Der Sitz des Vereins ist Recklinghausen.
Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Recklinghausen eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“.
§ 2 Vereinszweck
Der SBHV ist die Dachorganisation der Schachvereine und der Schachabteilungen von Sportvereinen im Einzugsgebiet des Kreises Recklinghausen und der kreisfreien Stadt Herne. Er ist keine reine Dachorganisation, sondern strebt auch selbst unmittelbar die Verwirklichung seines Satzungszweckes an.
Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Zweck des SBHV besteht in der Förderung und Pflege des Schachspiels in sportlicher und kultureller Hinsicht. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Gewährleistung eines regelmäßigen und geordneten Spielbetriebes, die Durchführung der Bezirkseinzel- und Mannschaftsmeisterschaft sowie die Abhaltung von Versammlungen und Vorträgen.
Der Verein ist selbstlos tätig, er strebt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Interessen an.
§ 3 Verwendung der Mittel
Der Schachbezirk Herne-Vest erhebt von seinen Mitgliedern Geldbeiträge, welche auf der Mitgliederversammlung festgelegt werden. Alles Weitere regelt eine Beitragsordnung (BO), welche nicht Bestandteil dieser Satzung ist.
2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
3. Die Tätigkeiten der Funktionsträger sind ehrenamtlich.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
5. Den Vorstandsmitgliedern des SBHV werden Auslagen und Aufwendungen erstattet. Die Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung ist zulässig. Näheres regelt die Vergütungsordnung, die nicht Bestandteil dieser Satzung ist.
6. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4 Mitgliedschaft des SBHV in Schach und Sportorganisationen
Der SBHV ist mit allen seinen angeschlossenen Vereinen Mitglied im Schachverband Ruhrgebiet e.V., dem Schachbund Nordrhein-Westfalen e.V. und dem Deutschen Schachbund e.V., sowie dem Landessportbund Nordrhein-Westfalen, inklusive der über- und untergeordneten Gliederungen dieser Verbände. Der SBHV unterliegt den sich aus diesen Mitgliedschaften ergebenen Rechten und Pflichten.
Die Mitgliedschaft in der Sporthilfe e.V. ist für alle Schachvereine des SBHV verpflichtend.
§ 5 Mitgliedschaft im SBHV
Mitglieder des SBHV sind die angeschlossenen Schachvereine und Schachabteilungen von Sportvereinen des Kreises Recklinghausen und der kreisfreien Stadt Herne, sowie alle ihnen angehörigen Vereinsmitglieder.
Der Antrag eines Vereins auf Mitgliedschaft muss beim Vorstand des SBHV schriftlich eingereicht werden.
Über Anträge auf Mitgliedschaft im SBHV entscheidet die Mitgliederversammlung des Bezirks auf ihrer nächsten Sitzung mit einfacher Mehrheit.
Jeder Verein hat das Recht, seine Mitgliedschaft im SBHV mit einer Frist von 6 Monaten zum Jahresende zu kündigen.
Die Austrittserklärung hat gegenüber dem 1. Vorsitzenden des SBHV schriftlich zu erfolgen
§ 6 Ausschluss
Mitglieder, welche die Interessen des SBHV gröblich verletzen oder seine Satzung nicht beachten, können durch einen mit 2/3-Mehrheit gefassten Beschluss der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden. Hiergegen kann innerhalb von 30 Tagen schriftlich Einspruch erhoben werden. Der Einspruch hat beim Schachbund Nordrhein-Westfalen – unter Berücksichtigung der jeweils gültigen Formvorschriften – zu erfolgen.
Bei dreimonatigem Rückstand der Beitragszahlung oder von anderen finanziellen Verpflichtungen sowie in sonstigen dringenden Fällen, kann der Vorstand des SBHV den Ausschluss von Mitgliedern mit einer 2/3 Mehrheit beschließen. Diese Regelung kann auch angewandt werden, wenn Mitglieder des SBHV ordentliche Gerichte wegen Konflikten mit dem SBHV oder seinen übergeordneten Verbänden angerufen haben ohne vorher die außergerichtlichen Möglichkeiten der Konfliktlösung im Bezirk, Verband oder Bund ausgeschöpft zu haben. Gegen den Beschluss des Vorstandes kann um eine Entscheidung der Mitgliederversammlung herbeizuführen – innerhalb von 30 Tagen schriftlich Einspruch erhoben werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet dann endgültig.
Bis zur endgültigen Entscheidung über den Ausschluss ruhen sämtliche Rechte des ausgeschlossenen Mitgliedes.
§ 7 Organe des Bezirks
Die Organe des SBHV sind:
die Mitgliederversammlung,
der geschäftsführende Vorstand,
der Vorstand,
die Schachjugend im SBHV,
der Spielausschuss
Die Mitgliederversammlung
In den ersten drei Monaten eines jeden Kalenderjahres muss eine ordentliche Jahreshauptversammlung ( JHV ) stattfinden. Nach Beendigung eines Spieljahres ist eine ordentliche Halbjahresversammlung ( HJV ) durchzuführen. Zusätzlich können außerordentliche Mitgliederversammlungen ( AMV ) durch den Vorstand beschlossen oder von mindestens einem Drittel der Mitglieder unter Angabe von Gründen schriftlich beim 1.Vorsitzenden des SBHV beantragt werden.
Auf jeder ordentlichen Mitgliederversammlung wird der Termin der nächsten Mitgliederversammlung festgelegt. Der Vorstand und alle Mitglieder sind spätestens vier Wochen vor einer Versammlung schriftlich oder per E-Mail, mit Angabe der Tagesordnung, einzuladen.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
1.4. Jeder Verein hat für jedes gemeldete Mitglied der aktuellen Vereinsstammliste eine Stimme. Die Vorstandsmitglieder des SBHV haben je eine Stimme, ebenso wie die Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzenden.
1.5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen ergehen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Änderungen zur Satzung und Turnierordnung des SBVH bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben.
1.6. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung beurkundet in schriftlicher Form der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende oder der Kassierer.
1.7. Anträge zur Mitgliederversammlung sind spätestens sechs Wochen vor dem Tagungstermin dem 1. Vorsitzenden schriftlich oder per E-Mail zuzusenden.
1.8. Auf der Mitgliederversammlung dringend eingebrachte Anträge können nur behandelt werden, wenn eine 2/3 Mehrheit damit einverstanden ist. Anträge auf Änderung der Satzung und sonstiger Vereinsordnungen sind davon ausgeschlossen.
1.9. Die Bezirksversammlung ist für Erlass und Änderungen von Ordnungen, die nicht Bestandteil dieser Satzung sind, zuständig, soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist.
2. Der Vorstand
2.1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Kassierer.
2.2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Kassierer. Jeweils zwei Vorstände gemeinsam vertreten den SBHV gerichtlich und außergerichtlich.
2.3. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes, dem 1. Spielleiter, dem 2. Spielleiter, dem Jugendwart sowie den Beisitzern und Referenten.
2.4. Der Vorstand regelt alle Angelegenheiten des Bezirks.
Die Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstandes regelt die Geschäftsordnung (GO) des SBHV, die von der Mitgliederversammlung des SBHV beschlossen wird.
3. Die Schachjugend
3.1. Die Schachjugend ( BSJ ) führt und verwaltet sich selbstständig entsprechend ihrer Jugendordnung ( BJO ).
3.2. Die BJO wird von der Jugendversammlung des SBHV beschlossen und darf nicht im Widerspruch zur Satzung und den Ordnungen des SBHV stehen.
4. Der Spielausschuss
Die Zusammensetzung und die Aufgaben richten sich nach den entsprechenden Bestimmungen der Bezirksturnierordnung ( TO ) des SBHV.
§ 8 Kassenprüfung
1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer für die Dauer von 1 Jahr. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören. Wiederwahl der tätig Gewordenen ist bis zu zweimal zulässig.
2. Die Kassenprüfung ist rechtzeitig vor jeder ordentlichen Jahreshauptversammlung durchzuführen. Sie erstreckt sich auf den Kassenbestand, die Kassenführung, die Einhaltung der Finanzordnung und das Vorhandensein von Belegen.
3. Die Kassenprüfer berichten der Bezirksversammlung und beantragen gegebenenfalls Entlastung des Kassierers.
§ 9 Auflösung des Vereins
Über die Auflösung des SBHV entscheidet eine besonders zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung. Zur Auflösung ist eine 3/4-Mehrheit der Mitgliederversammlung erforderlich.
Im Falle der Auflösung oder der Aufhebung des Vereins oder dem Wegfall des bisherigen Zweckes fällt das vorhandene Vermögen dem Schachverband Ruhrgebiet (SVR) zu, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Als Liquidatoren werden der 1.Vorsitzende, der Kassenwart und beide Kassenprüfer bestellt.
§ 10 Inkrafttreten
Diese Satzung ist am 29. 11. 1986 von der Mitgliederversammlung des VS beschlossen worden. Sie wurde am 30. 09. 1987 unter der Nummer 1488 in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Recklinghausen eingetragen.
Letzte Änderungen beschlossen in der ordentlichen Mitgliederversammlung (JHV) am 12. 03. 2013 in Herne-Sodingen.